Für die Betreiber eines zur „privaten Zimmervermietung“ umgestalteten Bordells darf eine Nutzungsuntersagung verfügt werden. So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Eilverfahren entschieden und damit gleichzeitig die Beschwerde gegen die gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen. Die Betreiberinnen eines Bordells in Speyer haben den Eilantrag
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